Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen ab 01.01.2023
Mit Beginn des Jahres 2023 entfällt für die Lieferung von Photovoltaikanlagen die Umsatzsteuer. Die Befreiung gilt für sämtliche Komponenten einer Anlage, also neben den PV-Modulen auch für Wechselrichter, Smart Meter, Unterkonstruktion und Batteriespeicher.
Voraussetzungen:
- Lieferung der Komponenten direkt an den Betreiber, Eintragung der PV-Anlage im Marktstammregister
- Maximal 30 kWp Leistung laut Marktstammdatenregistereintrag
- Die PV-Anlage befindet sich in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden können
Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?
Zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer gibt es keinen Unterschied. Der korrekte Fachbegriff lautet allerdings Umsatzsteuer. Mehrwertsteuer ist mehr umgangssprachlich, diese Bezeichnung ist aber trotzdem oft auf Rechnungen oder Quittungen zu finden.
Fällt für den Betrieb einer PV-Anlage Umsatzsteuer an?
In der Regel fällt keine Umsatzsteuer durch das Einspeisen von Strom aus einer PV-Anlage an. Nur wenn der Betreiber der PV-Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet muss mit einer Besteuerung gerechnet werden.
Ab wann gilt die Umsatzsteuerbefreiung?
Die Befreiung von der Umsatzsteuer für PV-Anlagen mitsamt zugehöriger Komponenten gilt ab dem 1. Januar 2023. Bei einem reinen Kauf der Anlage, ohne, dass der Verkäufer die Anlage zu installieren hat, entscheidet das Datum der vollständigen Lieferung. Ist der Verkäufer auch für die Installation zuständig, entscheidet hier das Datum der Fertigstellung der Anlage.
Profitieren auch Bestandsanlagen?
Nein, eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Der Nullsteuersatz gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert werden.
Wird Photovoltaik durch den Nullsteuersatz nun billiger?
Ja, sofern Händler und Handwerker die Umsatzsteuerbefreiung an die Kunden weitergeben. Das ist der Zweck dieser Regelung, jedoch gibt es keine Verpflichtung dazu.
Was ist, wenn ich die PV-Anlage schon vor dem 1. Januar 2023 bestellt habe?
Entscheidend ist nicht das Datum der Bestellung, sondern das Datum der Lieferung bzw. Installation (Siehe Frage 3). Sobald dieses Datum im Jahr 2023 liegt, fällt keine Umsatzsteuer an. Es ist jedoch trotzdem möglich, dass sich der Kaufpreis der Anlage nicht ändert, das ist abhängig von den Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen.
Gilt der Nullsteuersatz bei einer Erweiterung meiner Bestandsanlage?
Ja, sofern die Erweiterung nach dem 31. Dezember 2022 erfolgt, sind die Komponenten sowie die Installationsarbeit von der Umsatzsteuer befreit.
Muss ich mich als PV-Anlagenbetreiber weiterhin beim Finanzamt anmelden?
Ja, da man bei der Einspeisung von Strom nach UStG als Unternehmer handelt, muss sich der PV-Anlagenbetreiber beim Finanzamt steuerlich anmelden.
Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von PV-Anlagen?
Die Anmietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.
Welche Regelung gilt bei Leasing- und Mietkaufverträgen?
Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. Je nach vertraglichen Vereinbarungen (Laufzeit, Zahlungsbedingungen, ggf. Kombination mit anderen Leistungselementen) können Leasing- oder Mietkaufverträge umsatzsteuerrechtlich als Lieferung eingestuft werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Anlage zum Ende der Vertragslaufzeit automatisch in das Eigentum des Mietkäufers übergeht, oder in einem Leasingmodell dem Leasinggeber / Leasingnehmer ein Optionsrecht für einen Eigentumsübergang eingeräumt wird.
Ist beim Kauf einer PV-Anlage eine Erstattung der Umsatzsteuer beim Finanzamt weiterhin möglich?
Die Umsatzsteuer wird ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr ausgewiesen (0 Prozent). Daher ist eine Erstattung vom Finanzamt nicht mehr möglich bzw. erforderlich. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen ist nun auch nicht mehr nötig. Für PV-Anlagen, die vor 2023 geliefert bzw. installiert wurden, ist der Vorsteuerabzug weiterhin möglich.
Gilt der Nullsteuersatz auch für PV-Anlagen mit mehr als 30 kWp Leistung?
Ja, die Begünstigung gilt stets für Anlagen in der Nähe von Wohngebäuden, unabhängig von ihrer Größe. Anlagen auf bspw. größeren Mietshäusern werden ebenfalls steuerlich erleichtert.
Fällt für Reparaturarbeiten an PV-Anlagen Umsatzsteuer an?
Nein, sofern defekte Komponenten ausgetauscht und Ersatzteile neu installiert werden müssen, fällt dafür keine Umsatzsteuer an. Reine Reparaturen ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind allerdings weiterhin steuerpflichtig.
Welche Regelungen gelten für Garantie- und Wartungsverträge?
Der Nullsteuersatz greift in diesem Fall nicht, für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 % Mehrwertsteuer.