KfW-Förderung 442 "Solarstrom für Elektroautos"


Eine neue Förderung für die Bereiche Elektromobilität und Photovoltaik geht am 26.09.2023 an den Start: Die KfW 442 "Solarstrom für Elektroautos". Wer als Privatperson ein Elektroauto fährt und sich dafür eine Ladestation sowie eine Photovoltaikanlage anschaffen will, profitiert von bis zu fünfstelligen Zuschüssen. Hier finden Sie alles Wichtige zur KfW-Förderung sowie ein FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen!

Die Fördermittel sind bis auf weiteres erschöpft, es können zur Zeit keine neuen Anträge bei der KfW eingereicht werden. Ein zweiter Fördertopf der KfW 442 wird im kommenden Jahr öffnen. Wer einen bewilligten Antrag erhalten hat, kann nun die Komponenten bestellen. 



Was wird gefördert?

Mit der KfW 442 werden Kauf und Installation von Ladestation, Photovoltaikanlage und Hausspeicherkraftwerk gefördert. Ziel ist die Versorgung Deines Elektroautos mit möglichst viel Solarstrom aus einer neu installierten PV-Anlage.

Folgende Maßnahmen werden gefördert:

  • Kauf einer neuen Ladestation bzw. Wallbox mit mindestens 11 kW Leistung
  • Kauf einer neuen Photovoltaikanlage mit mindestens 5 kWp Leistung
  • Kauf eines neuen Stromspeichers bzw. Hausspeicherkraftwerks mit mindestens 5 kWh Speicherkapazität
  • Energiemanagementsystems zur smarten Steuerung der Gesamtanlage
  • Einbau und Installation der Gesamtanlage

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Sämtliche Komponenten der Anlage müssen fabrikneu angeschafft werden
  • Zum Zeitpunkt des Antrags dürfen Ladestation, PV-Anlage sowie Stromspeicher noch nicht in Deinem Besitz und auch nicht bestellt sein
  • Du fährst ein reines Elektrofahrzeug (kein Hybrid), das auf eine in Deinem Haushalt lebende Person zugelassen ist, oder Du hast ein Elektrofahrzeug bestellt
  • Falls Dein Elektroauto privat geleast ist, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen
  • Dein Wohngebäude befindet sich nicht mehr in der Bauphase und Du wohnst bereits darin

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Privatpersonen, die ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen und ein reines Elektroauto fahren bzw. zum Zeitpunkt des Antrags eins bestellt haben.

Konditionen

Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  • Ladestation: 600 € pauschal, bei einer bidirektionalen Ladestation 1.200 € pauschal
  • Photovoltaikanlage: 600 € pro kWp, maximal 6.000 €
  • Stromspeicher: 250 € pro kWh, maximal 3.000 €
Der maximale Zuschuss durch die KfW summiert sich somit auf 10.200 €.

So funktioniert's:

1. Zuschuss beantragen
Vor Bestellung jeglicher Komponenten Deiner Anlage muss im Kundenportal "Meine KfW" ein Förderantrag gestellt werden.

2. Vorhaben umsetzen
Sobald der Förderantrag durch die KfW bewilligt wurde, kannst Du die Komponenten für Deine Anlage bestellen und installieren.

3. Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten
Weise ab März 2024 Deine Identität nach und bestätige, dass Dein Vorhaben umgesetzt wurde. Dazu erfasse im Kundenportal "Meine KfW" die Daten zur installierten Ladestation, PV-Anlage und Stromspeicher. Anschließend lade alle Rechnungen zu förderfähigen Kosten sowie ggf. die Zulassung oder den Leasingvertrag Deines E-Autos hoch. Nach erfolgreicher Prüfung durch die KfW wird die Fördersumme auf Dein Konto ausgezahlt.



Häufig gestellte Fragen


Antragstellung


Wann kann ich den Antrag stellen? 

Die Fördermittel sind bis auf weiteres erschöpft, es können zur Zeit keine neuen Anträge bei der KfW eingereicht werden. Ein zweiter Fördertopf der KfW 442 wird im Jahr 2024 öffnen. Wer einen bewilligten Antrag erhalten hat, kann nun die Komponenten in unserem Shop bestellen. 

Hier direkt zu unseren PV-Modulen!


Können wir als WEG einen Förder­antrag stellen? 

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) bzw. private Eigentümer, die Teil einer WEG sind, können keinen Förder­antrag stellen. Antrags­berechtigt sind aus­schließlich private Eigen­tümer von selbst­genutzten Wohn­gebäuden. 


Gilt die Anmeldung der Photovoltaik­anlage beim Netz­betreiber bzw. bei der Bundes­netzagentur als Vorhabensbeginn? 

Nein, als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss der Liefer- und Leistungs­verträge für Kauf, Errichtung und Inbetrieb­nahme der Komponenten des Gesamtsystems. Hinweis: Die Photovoltaikanlage muss vor der Montage beim Netz­betreiber angemeldet werden. Bei Inbetrieb­nahme muss sie im Markt­stamm­daten­register der Bundes­netz­agentur gemeldet werden. 


Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung? 

Wir empfehlen Ihnen, für alle drei Komponenten einen Kosten­vor­anschlag mit Angabe der jeweiligen Leistungs­werte der Komponenten einzuholen. Diese Angaben benötigen Sie für Ihren Antrag. Sollten Sie innerhalb der letzten 3 Jahre De-minimis-Beihilfen erhalten haben, benötigen Sie zusätzlich die De-minimis-Bescheinigung. 


Gilt der Zuschuss auch für Neubau­vorhaben? 

Nein, bezuschusst werden ausschließlich Vorhaben an bestehenden Wohn­gebäuden. 


Voreigentum


Ich besitze bereits eine Ladestation, ist eine Förderung möglich? 

Ja, wenn Sie eine fabrikneue Ladestation kaufen, die in der Liste der förder­fähigen Lade­stationen geführt ist. Für die bereits vor­handene Lade­station ist keine Förderung möglich. Zusätzlich benötigen Sie eine fabrikneue Photovoltaik­anlage mit mindestens 5 Kilo­wattpeak (kWp) Spitzen­leistung und einen fabrikneuen Solar­strom­speicher mit mindestens 5 Kilowatt­stunden (kWh) Speicher­kapazität. 


Ich habe schon eine Ladestation über den Zuschuss 440 gefördert bekommen. Führt das zum Ausschluss? 

Nein, Sie können trotz vorhandener und geförderter Ladestation die Förderung beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie zusätzlich ein Gesamt­system aus Lade­station, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher fabrikneu erwerben. Bitte beachten Sie dazu die technischen Mindestanforderungen. 


Ich besitze bereits eine Photovoltaikanlage, ist eine Förderung möglich? 

Wenn Sie bereits eine Photovoltaik­anlage besitzen, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn Sie die Photovoltaik­anlage um mindestens 5 kWp erweitern und einen fabrikneuen Wechselrichter kaufen. Alternativ können Sie zusätzlich zu der bestehenden eine komplett neue PV-Anlage mit mindestens 5 kWp inklusive Wechselrichter errichten. Zusätzlich benötigen Sie einen fabrikneuen Solar­strom­speicher mit mindestens 5 Kilowatt­stunden (kWh) Speicher­kapazität und eine fabrikneue Lade­station mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Ladeleistung. 


Ich besitze bereits einen Speicher, ist eine Förderung möglich? 

Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie einen fabrikneuen Speicher kaufen. Eine Erweiterung der vorhandenen Speicher­kapazität erfüllt die Förder­voraussetzung nicht. Zusätzlich benötigen Sie eine fabrikneue Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 Kilowatt­peak (kWp) Spitzen­leistung und eine fabrikneue Lade­station mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Ladeleistung. 


Kann ich auch nur eine neue Komponente fördern lassen, z. B. eine neue Lade­station oder eine Photo­voltaik­anlage? 

Nein, wenn Sie nur eine Komponente neu erwerben, ist eine Förderung nicht möglich. Voraus­setzung für die Förderung ist, dass Sie das Gesamt­system aus Lade­station, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher fabrikneu erwerben und installieren. 


Kauf und Installation 


Kann ich die Komponenten bei verschiedenen Unternehmen kaufen? 

Ja, Sie können die Komponenten auch bei unter­schiedlichen Anbietern kaufen. 


Kann ich die Komponenten auch selbst bestellen und den Einbau durch ein Fach­unter­nehmen durch­führen lassen? 

Ja, Sie können die Komponenten selbst bestellen und durch Rechnungen nachweisen. Voraus­setzung für die Förderung ist, dass die Installation und Inbetrieb­nahme des Gesamt­systems durch ein zugelassenes Installations­unternehmen erfolgt. 


Ich möchte förderfähige Maß­nahmen in Eigen­leistung durch­führen, wird dies gefördert? 

Nein, alle Maßnahmen sind ausnahmslos von Fach­unternehmen durch­zuführen und durch Rechnungen nachzuweisen. Voraus­setzung für die Förderung ist, dass die Installation und Inbetrieb­nahme des Gesamt­systems durch ein zugelassenes Installations­unternehmen erfolgt. 


Welche Installations­unter­nehmen sind zugelassen, um das Gesamt­system zu errichten und anzu­schließen? 

Zugelassen sind Installations­unternehmen, die in ein Installateur­verzeichnis eines Netz­betreibers eingetragen sind (siehe § 13 Nieder­spannungs­anschluss­verordnung). Bitte fragen Sie Ihr Fach­unternehmen, ob es diese Anforderung erfüllt. 


Kann ich die Photovoltaik­anlage auch auf meiner Garage oder meinem Carport installieren lassen? 

Ihre Photovoltaikanlage muss direkt mit der Lade­station und dem Solar­strom­speicher verbunden sein. An welchem Ort die Photo­voltaik­anlage montiert wird, geben wir nicht vor. Dies kann auch auf der Garage sein, wenn dort eine direkte Verbindung zu den anderen Komponenten besteht. 


Elektroauto 


Welche Fahrzeuge erfüllen die Antrags­voraussetzungen? 

Ausschließlich rein batterie­betriebene Elektro­autos im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektro­mobilitäts­gesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 erfüllen die Antrags­voraus­setzungen. Dies sind PKW für maximal 9 Personen und Fahr­zeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von maximal 3,5 Tonnen. 


Muss das Elektroauto ein Neuwagen sein? 

Wie alt Ihr Elektroauto ist, spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass es ein rein batterie­betriebenes Elektroauto im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektro­mobilitäts­gesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 ist. 


Erfüllen sogenannte Leicht­fahrzeuge die Förder­bedingungen? 

Nein, Leichtfahrzeuge (z. B.­ Renault Twizy, Opel Rocks, Citroen Ami) bilden eine eigene Fahr­zeug­klasse (L6e) und zählen damit nicht zu den zulässigen Fahr­zeug­klassen M1 und N1. 


Kann ich einen Antrag in 442 stellen, wenn ich für mein Elektro­auto den Umwelt­bonus bzw. den Zu­schuss des BAFA erhalten habe? 

Ja, das ist möglich. Wir fördern die Investition in die Lade­station, die Photo­voltaik­anlage und den Solarstrom­speicher, das BAFA fördert das Elektro­auto. Aus diesem Grund gibt es hier keine Überschneidung. 


Kann ich einen Antrag in 442 stellen, wenn ich privat ein Elektro­auto kaufe, das Auto aber zunächst für 12 Monate auf den Händler zugelassen wird? 

Nein, das ist nicht zulässig. Das Auto muss direkt auf den Käufer zugelassen werden. 


Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich als Einzel­unter­nehmer einen Leasing­vertrag über meine Firma abschließe? 

Nein, das ist nicht zulässig. Das Auto muss direkt auf die Käuferin oder den Käufer zugelassen werden.


Kann ich erst den Antrag stellen und danach das Elektroauto bestellen? 

Nein, das Elektroauto muss bestellt sein, bevor Sie den Antrag stellen. 


Wann muss das Elektroauto vorhanden oder bestellt worden sein? 

Sie erhalten die Förderung, wenn Sie vor Antrag­stellung ein Elektro­auto (kein Hybrid­fahrzeug) besitzen oder zum Zeit­punkt des Antrags ein Elektro­auto bestellt haben. Das Elektro­auto muss auf Sie oder eine in Ihrem Haus­halt lebende Person zugelassen sein. 

 

Erfüllt ein elektrisch angetriebener Dienst­wagen, der mir über meinen Arbeit­geber zur Verfügung gestellt wird und den ich privat nutze und lade, ebenfalls die Förder­voraussetzungen? 

Nein, ein Dienstwagen erfüllt die Förder­voraus­setzungen nicht – auch dann nicht, wenn Sie ihn privat nutzen und laden. Die Voraus­setzung ist, dass das Elektro­auto auf eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen ist. Dies erfüllen Dienst­wagen, die auf den Arbeit­geber zugelassen sind, nicht. 


Kann ich die Förderung auch beantragen, wenn ich ein Hybrid­fahrzeug besitze? 

Nein, das ist nicht möglich. Voraus­setzung für die Förderung ist, dass Sie ein rein batterie­betriebenes Elektro­auto (BEV = Battery Electric Vehicle) nutzen. 


Kann das Elektroauto auch auf eine andere Person zugelassen sein? 

Ja, das Elektroauto kann auch auf eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen sein. 


Wie lange muss ich ein Elektroauto nutzen? 

Wichtig ist, dass Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person das Elektro­auto für mindestens sechs Jahre nutzen. Sie können das Elektro­auto in dieser Zeit wechseln. Wichtig ist, dass es sich weiterhin um ein Elektro­auto handelt und dieses auf ein Haushalts­mitglied zugelassen ist. Die sechs Jahre Nutzungs­dauer zählen ab dem Zeit­punkt der Inbetrieb­nahme des Gesamtsystems. Sollte das Elektro­auto erst danach auf Sie oder ein Haushalts­mitglied zugelassen werden, zählen die sechs Jahre ab dem Zeit­punkt der Zulassung. Hinweis: Falls Sie ein Elektro­auto privat leasen, muss der Leasing­vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienst­wagen entspricht nicht den Förder­voraussetzungen. 


Ich nutze ein Elektroauto über ein Auto Abo. Bin ich auch förderfähig? 

Nein, bei einem Auto Abo ist das Elektro­auto auf den Anbieter zugelassen. Dies entspricht nicht den Förder­voraus­setzungen. Das Elektro­auto muss auf Sie oder eine in Ihrem Haus­halt lebende Person zugelassen sein. 


Müssen Eigentümer des Wohnhauses und Halter des Elektro­autos dieselbe Person sein? 

Nein, wichtig ist, dass die Eigentümerin bzw. der Eigen­tümer des Hauses und die Halterin bzw. der Halter des Autos im selben Haus­halt leben. Den Antrag stellt die Haus­eigentümerin oder der Haus­eigentümer.


Das Elektroauto ist auf mich als Privatperson angemeldet. Ich habe ein Einzel­unternehmen / Kleingewerbe. Geht das? 

Wenn das Auto auf Sie angemeldet ist und nicht steuerlich über Ihr Unternehmen ab­gesetzt wird, ist eine Förderung möglich. Setzen Sie das Auto steuerlich über Ihr Unter­nehmen ab, erfüllt es nicht die Fördervoraus­setzungen und Sie erhalten keine Förderung. 


Ladestation


Welche Ladestationen sind im Rahmen der KfW 442 förderfähig? 

Falls Sie eine förderfähige Wallbox bestellen möchten, kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular.


Photovoltaikanlage 


Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich für das Ein­speisen des Photovoltaik-Stroms die Einspeise­vergütung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bekomme? 

Ja, das ist möglich. Wir fördern die Investition in die Lade­station, die Photo­voltaik­anlage und den Solarstrom­speicher, die Einspeise­vergütung fördert den laufenden Betrieb. Aus diesem Grund gibt es hier keine Überschneidung. 


Wohngebäude


Muss ich bei Erwerb eines Bestands­gebäudes erst dort eingezogen sein, um einen Antrag in 442 stellen zu können? 

Nein, es ist ausreichend, wenn die Anforderung der Selbst­nutzung beim Nach­weis der Vorhabens­durch­führung erfüllt wird. 


Kann ich das System auch an meinem Zweitwohnsitz / Ferienhaus fördern lassen? 

Nein, für Maßnahmen am Zweit­wohn­sitz oder Ferien­haus kommt dieser Zuschuss nicht in Frage. Das Wohn­haus muss Ihr Erst-, Haupt- oder alleiniger Wohnsitz sein. 


Ich habe an dem Wohngebäude ein Nießbrauch-/Wohnrecht. Bin ich antragsberechtigt? 

Mit einem Nießbrauch- oder Wohnrecht sind Sie nicht antrags­berechtigt, da Sie kein Eigentümer des Wohn­gebäudes sind. 


Sind gemischt genutzte Gebäude förderfähig? 

Wir fördern gemischt genutzte Gebäude, wenn sie überwiegend dem Wohnen dienen. Die Wohnnutzung muss mehr als 50 % der Gebäudenutzfläche ausmachen. 


Ab wann gelte ich als Eigentümer und kann einen Antrag stellen? 

Sie gelten ab der Eintragung der Auflassungs­vormerkung im Grundbuch als Eigentümer. Sobald die Ein­tragung erfolgt ist, können Sie einen Antrag stellen. 


Muss beim Kauf der geförderten Komponenten der Haus­eigentümer und der Rechnungs­empfänger dieselbe Person sein? 

Nein, Rechnungs­empfänger/in und Haus­eigentümer/in dürfen voneinander abweichen. Entscheidend ist, dass die Rechnungs­empfängerin oder der Rechnungs­empfänger zum Haus­halt der Haus­eigentümerin oder des Haus­eigentümers gehört und das Wohn­gebäude als Investitionsort der Förderung aus der Rechnung hervorgeht.