KfW-Förderung 442 "Solarstrom für Elektroautos"
Eine neue Förderung für die Bereiche Elektromobilität und Photovoltaik geht am 26.09.2023 an den Start: Die KfW 442 "Solarstrom für Elektroautos". Wer als Privatperson ein Elektroauto fährt und sich dafür eine Ladestation sowie eine Photovoltaikanlage anschaffen will, profitiert von bis zu fünfstelligen Zuschüssen. Hier finden Sie alles Wichtige zur KfW-Förderung sowie ein FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen!
Die Fördermittel sind bis auf weiteres erschöpft, es können zur Zeit keine neuen Anträge bei der KfW eingereicht werden. Ein zweiter Fördertopf der KfW 442 wird im kommenden Jahr öffnen. Wer einen bewilligten Antrag erhalten hat, kann nun die Komponenten bestellen.
Was wird gefördert?
- Kauf einer neuen Ladestation bzw. Wallbox mit mindestens 11 kW Leistung
- Kauf einer neuen Photovoltaikanlage mit mindestens 5 kWp Leistung
- Kauf eines neuen Stromspeichers bzw. Hausspeicherkraftwerks mit mindestens 5 kWh Speicherkapazität
- Energiemanagementsystems zur smarten Steuerung der Gesamtanlage
- Einbau und Installation der Gesamtanlage
Voraussetzungen für die Förderung:
- Sämtliche Komponenten der Anlage müssen fabrikneu angeschafft werden
- Zum Zeitpunkt des Antrags dürfen Ladestation, PV-Anlage sowie Stromspeicher noch nicht in Deinem Besitz und auch nicht bestellt sein
- Du fährst ein reines Elektrofahrzeug (kein Hybrid), das auf eine in Deinem Haushalt lebende Person zugelassen ist, oder Du hast ein Elektrofahrzeug bestellt
- Falls Dein Elektroauto privat geleast ist, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen
- Dein Wohngebäude befindet sich nicht mehr in der Bauphase und Du wohnst bereits darin
Wer wird gefördert?
Konditionen
- Ladestation: 600 € pauschal, bei einer bidirektionalen Ladestation 1.200 € pauschal
- Photovoltaikanlage: 600 € pro kWp, maximal 6.000 €
- Stromspeicher: 250 € pro kWh, maximal 3.000 €
So funktioniert's:
Häufig gestellte Fragen
Antragstellung
Wann kann ich den Antrag stellen?
Die Fördermittel sind bis auf weiteres erschöpft, es können zur Zeit keine neuen Anträge bei der KfW eingereicht werden. Ein zweiter Fördertopf der KfW 442 wird im Jahr 2024 öffnen. Wer einen bewilligten Antrag erhalten hat, kann nun die Komponenten in unserem Shop bestellen.
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Können wir als WEG einen Förderantrag stellen?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bzw. private Eigentümer, die Teil einer WEG sind, können keinen Förderantrag stellen. Antragsberechtigt sind ausschließlich private Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden.
Gilt die Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber bzw. bei der Bundesnetzagentur als Vorhabensbeginn?
Nein, als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge für Kauf, Errichtung und Inbetriebnahme der Komponenten des Gesamtsystems. Hinweis: Die Photovoltaikanlage muss vor der Montage beim Netzbetreiber angemeldet werden. Bei Inbetriebnahme muss sie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur gemeldet werden.
Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung?
Wir empfehlen Ihnen, für alle drei Komponenten einen Kostenvoranschlag mit Angabe der jeweiligen Leistungswerte der Komponenten einzuholen. Diese Angaben benötigen Sie für Ihren Antrag. Sollten Sie innerhalb der letzten 3 Jahre De-minimis-Beihilfen erhalten haben, benötigen Sie zusätzlich die De-minimis-Bescheinigung.
Gilt der Zuschuss auch für Neubauvorhaben?
Nein, bezuschusst werden ausschließlich Vorhaben an bestehenden Wohngebäuden.
Voreigentum
Ich besitze bereits eine Ladestation, ist eine Förderung möglich?
Ja, wenn Sie eine fabrikneue Ladestation kaufen, die in der Liste der förderfähigen Ladestationen geführt ist. Für die bereits vorhandene Ladestation ist keine Förderung möglich. Zusätzlich benötigen Sie eine fabrikneue Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) Spitzenleistung und einen fabrikneuen Solarstromspeicher mit mindestens 5 Kilowattstunden (kWh) Speicherkapazität.
Ich habe schon eine Ladestation über den Zuschuss 440 gefördert bekommen. Führt das zum Ausschluss?
Nein, Sie können trotz vorhandener und geförderter Ladestation die Förderung beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie zusätzlich ein Gesamtsystem aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher fabrikneu erwerben. Bitte beachten Sie dazu die technischen Mindestanforderungen.
Ich besitze bereits eine Photovoltaikanlage, ist eine Förderung möglich?
Wenn Sie bereits eine Photovoltaikanlage besitzen, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn Sie die Photovoltaikanlage um mindestens 5 kWp erweitern und einen fabrikneuen Wechselrichter kaufen. Alternativ können Sie zusätzlich zu der bestehenden eine komplett neue PV-Anlage mit mindestens 5 kWp inklusive Wechselrichter errichten. Zusätzlich benötigen Sie einen fabrikneuen Solarstromspeicher mit mindestens 5 Kilowattstunden (kWh) Speicherkapazität und eine fabrikneue Ladestation mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Ladeleistung.
Ich besitze bereits einen Speicher, ist eine Förderung möglich?
Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie einen fabrikneuen Speicher kaufen. Eine Erweiterung der vorhandenen Speicherkapazität erfüllt die Fördervoraussetzung nicht. Zusätzlich benötigen Sie eine fabrikneue Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) Spitzenleistung und eine fabrikneue Ladestation mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Ladeleistung.
Kann ich auch nur eine neue Komponente fördern lassen, z. B. eine neue Ladestation oder eine Photovoltaikanlage?
Nein, wenn Sie nur eine Komponente neu erwerben, ist eine Förderung nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie das Gesamtsystem aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher fabrikneu erwerben und installieren.
Kauf und Installation
Kann ich die Komponenten bei verschiedenen Unternehmen kaufen?
Ja, Sie können die Komponenten auch bei unterschiedlichen Anbietern kaufen.
Kann ich die Komponenten auch selbst bestellen und den Einbau durch ein Fachunternehmen durchführen lassen?
Ja, Sie können die Komponenten selbst bestellen und durch Rechnungen nachweisen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Installation und Inbetriebnahme des Gesamtsystems durch ein zugelassenes Installationsunternehmen erfolgt.
Ich möchte förderfähige Maßnahmen in Eigenleistung durchführen, wird dies gefördert?
Nein, alle Maßnahmen sind ausnahmslos von Fachunternehmen durchzuführen und durch Rechnungen nachzuweisen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Installation und Inbetriebnahme des Gesamtsystems durch ein zugelassenes Installationsunternehmen erfolgt.
Welche Installationsunternehmen sind zugelassen, um das Gesamtsystem zu errichten und anzuschließen?
Zugelassen sind Installationsunternehmen, die in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind (siehe § 13 Niederspannungsanschlussverordnung). Bitte fragen Sie Ihr Fachunternehmen, ob es diese Anforderung erfüllt.
Kann ich die Photovoltaikanlage auch auf meiner Garage oder meinem Carport installieren lassen?
Ihre Photovoltaikanlage muss direkt mit der Ladestation und dem Solarstromspeicher verbunden sein. An welchem Ort die Photovoltaikanlage montiert wird, geben wir nicht vor. Dies kann auch auf der Garage sein, wenn dort eine direkte Verbindung zu den anderen Komponenten besteht.
Elektroauto
Welche Fahrzeuge erfüllen die Antragsvoraussetzungen?
Ausschließlich rein batteriebetriebene Elektroautos im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 erfüllen die Antragsvoraussetzungen. Dies sind PKW für maximal 9 Personen und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.
Muss das Elektroauto ein Neuwagen sein?
Wie alt Ihr Elektroauto ist, spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass es ein rein batteriebetriebenes Elektroauto im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 ist.
Erfüllen sogenannte Leichtfahrzeuge die Förderbedingungen?
Nein, Leichtfahrzeuge (z. B. Renault Twizy, Opel Rocks, Citroen Ami) bilden eine eigene Fahrzeugklasse (L6e) und zählen damit nicht zu den zulässigen Fahrzeugklassen M1 und N1.
Kann ich einen Antrag in 442 stellen, wenn ich für mein Elektroauto den Umweltbonus bzw. den Zuschuss des BAFA erhalten habe?
Ja, das ist möglich. Wir fördern die Investition in die Ladestation, die Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher, das BAFA fördert das Elektroauto. Aus diesem Grund gibt es hier keine Überschneidung.
Kann ich einen Antrag in 442 stellen, wenn ich privat ein Elektroauto kaufe, das Auto aber zunächst für 12 Monate auf den Händler zugelassen wird?
Nein, das ist nicht zulässig. Das Auto muss direkt auf den Käufer zugelassen werden.
Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich als Einzelunternehmer einen Leasingvertrag über meine Firma abschließe?
Nein, das ist nicht zulässig. Das Auto muss direkt auf die Käuferin oder den Käufer zugelassen werden.
Kann ich erst den Antrag stellen und danach das Elektroauto bestellen?
Nein, das Elektroauto muss bestellt sein, bevor Sie den Antrag stellen.
Wann muss das Elektroauto vorhanden oder bestellt worden sein?
Sie erhalten die Förderung, wenn Sie vor Antragstellung ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug) besitzen oder zum Zeitpunkt des Antrags ein Elektroauto bestellt haben. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen sein.
Erfüllt ein elektrisch angetriebener Dienstwagen, der mir über meinen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird und den ich privat nutze und lade, ebenfalls die Fördervoraussetzungen?
Nein, ein Dienstwagen erfüllt die Fördervoraussetzungen nicht – auch dann nicht, wenn Sie ihn privat nutzen und laden. Die Voraussetzung ist, dass das Elektroauto auf eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen ist. Dies erfüllen Dienstwagen, die auf den Arbeitgeber zugelassen sind, nicht.
Kann ich die Förderung auch beantragen, wenn ich ein Hybridfahrzeug besitze?
Nein, das ist nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie ein rein batteriebetriebenes Elektroauto (BEV = Battery Electric Vehicle) nutzen.
Kann das Elektroauto auch auf eine andere Person zugelassen sein?
Ja, das Elektroauto kann auch auf eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen sein.
Wie lange muss ich ein Elektroauto nutzen?
Wichtig ist, dass Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person das Elektroauto für mindestens sechs Jahre nutzen. Sie können das Elektroauto in dieser Zeit wechseln. Wichtig ist, dass es sich weiterhin um ein Elektroauto handelt und dieses auf ein Haushaltsmitglied zugelassen ist. Die sechs Jahre Nutzungsdauer zählen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems. Sollte das Elektroauto erst danach auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zugelassen werden, zählen die sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Zulassung. Hinweis: Falls Sie ein Elektroauto privat leasen, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den Fördervoraussetzungen.
Ich nutze ein Elektroauto über ein Auto Abo. Bin ich auch förderfähig?
Nein, bei einem Auto Abo ist das Elektroauto auf den Anbieter zugelassen. Dies entspricht nicht den Fördervoraussetzungen. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen sein.
Müssen Eigentümer des Wohnhauses und Halter des Elektroautos dieselbe Person sein?
Nein, wichtig ist, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Hauses und die Halterin bzw. der Halter des Autos im selben Haushalt leben. Den Antrag stellt die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer.
Das Elektroauto ist auf mich als Privatperson angemeldet. Ich habe ein Einzelunternehmen / Kleingewerbe. Geht das?
Wenn das Auto auf Sie angemeldet ist und nicht steuerlich über Ihr Unternehmen abgesetzt wird, ist eine Förderung möglich. Setzen Sie das Auto steuerlich über Ihr Unternehmen ab, erfüllt es nicht die Fördervoraussetzungen und Sie erhalten keine Förderung.
Ladestation
Welche Ladestationen sind im Rahmen der KfW 442 förderfähig?
Falls Sie eine förderfähige Wallbox bestellen möchten, kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular.
Photovoltaikanlage
Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich für das Einspeisen des Photovoltaik-Stroms die Einspeisevergütung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bekomme?
Ja, das ist möglich. Wir fördern die Investition in die Ladestation, die Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher, die Einspeisevergütung fördert den laufenden Betrieb. Aus diesem Grund gibt es hier keine Überschneidung.
Wohngebäude
Muss ich bei Erwerb eines Bestandsgebäudes erst dort eingezogen sein, um einen Antrag in 442 stellen zu können?
Nein, es ist ausreichend, wenn die Anforderung der Selbstnutzung beim Nachweis der Vorhabensdurchführung erfüllt wird.
Kann ich das System auch an meinem Zweitwohnsitz / Ferienhaus fördern lassen?
Nein, für Maßnahmen am Zweitwohnsitz oder Ferienhaus kommt dieser Zuschuss nicht in Frage. Das Wohnhaus muss Ihr Erst-, Haupt- oder alleiniger Wohnsitz sein.
Ich habe an dem Wohngebäude ein Nießbrauch-/Wohnrecht. Bin ich antragsberechtigt?
Mit einem Nießbrauch- oder Wohnrecht sind Sie nicht antragsberechtigt, da Sie kein Eigentümer des Wohngebäudes sind.
Sind gemischt genutzte Gebäude förderfähig?
Wir fördern gemischt genutzte Gebäude, wenn sie überwiegend dem Wohnen dienen. Die Wohnnutzung muss mehr als 50 % der Gebäudenutzfläche ausmachen.
Ab wann gelte ich als Eigentümer und kann einen Antrag stellen?
Sie gelten ab der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch als Eigentümer. Sobald die Eintragung erfolgt ist, können Sie einen Antrag stellen.
Muss beim Kauf der geförderten Komponenten der Hauseigentümer und der Rechnungsempfänger dieselbe Person sein?
Nein, Rechnungsempfänger/in und Hauseigentümer/in dürfen voneinander abweichen. Entscheidend ist, dass die Rechnungsempfängerin oder der Rechnungsempfänger zum Haushalt der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers gehört und das Wohngebäude als Investitionsort der Förderung aus der Rechnung hervorgeht.